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Verwaltungsgericht erlaubt Naziaufmarsch in Wandsbek

Pressemitteilung des Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (23.05.12)

Verwaltungsgericht Hamburg entscheidet:
Keine Demo der Rechtsextremen in der Innenstadt oder in Altona - Demonstrationszug in Wandsbek erlaubt

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat heute in einem Eilverfahren (3 E 1217/12) entschieden,
dass das rechtsextreme Bündnis seine für den 2. Juni 2012 angemeldete Demonstration in Wandsbek auf der Route

Kreuzung Pappelallee / Hammer Straße / Bärenallee (Anfangskundgebung) -
Hammer Straße – Brauhausstraße – Eilbeker Weg – Wagnerstraße – Eilenau
– Eilbektal – Friedrichsberger Straße – Eilbeker Weg – Brauhausstraße –
Hammer Straße - Kreuzung Pappelallee / Hammer Straße / Bärenallee (Abschlusskundgebung)

abhalten darf.

Die Behörde für Inneres / Polizei hatte eine Demonstration auf der von dem Veranstalter gewünschten Route durch die Innenstadt oder in Altona untersagt und lediglich eine stationäre Kundgebung auf der Kreuzung Pappelallee / Hammer Straße /Bärenallee in Wandsbek zugelassen.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung, soweit die Polizei den Aufzug durch die Innenstadt untersagt habe. Es bestehe eine unmittelbare Gefahr für die öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Konkrete Anhaltspunkte sprächen dafür, dass es bei der Versammlung und dem Demonstrationszug zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommen könne und dadurch Gesundheit und Leben der Versammlungsteilnehmer, der Gegendemonstranten, der Einsatzkräfte und unbetei ligter Besucher der Innenstadt sowie Sachwerte gefährdet würden. In der Vergangenheit sei es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen anlässlich von Demonstrationen des rechtsextremistischen Spektrums gekommen. Der Polizei lägen konkrete Hinweise vor, dass es auch diesmal zu massiven Ausschreitungen gegen die Demonstranten und zwischen „Autonomen Nationalisten“ und Teilnehmern des linksextremen Spektrums kommen werde. Auch Gewalttätigkeiten gegenüber den Einsatzkräften seien zu erwarten. Selbst bei einem maximalen Aufgebot an Einsatzkräften könne die Polizei die Gefahren im Innenstadtbereich nicht abwenden. Die Versammlungsfreiheit des Antragstellers werde durch die Untersagung des Aufzugs in der Innenstadt nicht unverhältnismäßig beschränkt.
Für die Alternativroute durch Altona, soweit der Demonstrationszug am Paul- Nevermann-Platz beginnen und enden solle, bestehe eine vergleichbare Gefährdungslage wie in der Innenstadt.

Es sei dem Antragsteller aber zu ermöglichen, einen Demonstrationszug in Wandsbek durchzuführen. Eine lediglich ortsfeste Versammlung an einer Straßenkreuzung würde sein Demonstrationsrecht erheblich beschränken. Andererseits ist davon auszugehen, dass die Polizei den Gefahren für Leib, Leben und bedeutende Sachwerte bei einem Aufzug in Wandsbek ausreichend begegnen könne.

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zum Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zulässig.

Für Rückfragen:
Pressestelle der Verwaltungsgerichte, Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Susanne Walter
Telefon: (0 40) 4 28 43 – 7677
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