Das „Hamburger Bündnis gegen Rechts“ (HBgR) bedauert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts die NPD nicht zu verbieten. Das Grundgesetz ermöglicht nicht nur das Verbot von neofaschistischen Parteien, sondern Art. 139 GG erzwingt geradezu einen solchen Schritt. Das BVerfG erkannte in seinem Urteil richtigerweise die „Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus“ und damit die ideologische und in den Anfangsjahren auch noch personelle Kontinuität der NPD bezüglich der NSDAP. In Art. 139 GG heißt es, „die zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“ Mit anderen Worten alle von den Alliierten erlassenen Gesetze zur Entnazifizierung haben weiterhin Gültigkeit und darunter fällt auch das Verbot jeglicher Nachfolgeorganisationen der NSDAP.
Den Anfängen wehren …
war eine Lehre aus der Naziherrschaft und einem Krieg, welcher die halbe Welt zerstörte. Der Richterspruch aus Karlsruhe lässt sich leider auch so interpretieren, dass man nicht den Anfängen wehren will, sondern erst wartet bis die NPD parlamentarisch und auf der Straße eine empfindliche Bedrohung für die Gesellschaft darstellt. Dies ist nicht nur fahrlässig, sondern die NPD und ihre Helfershelfer stellen schon jetzt tagtäglich eine Gefahr für alle Menschen dar, die nicht in ihr faschistisches Weltbild passen. Ein Verbot der immer noch mit Abstand größten Partei der extremen Rechten, wäre auch ein deutliches Zeichen an die Gesellschaft gewesen. Und dies in einer Zeit wo Rassismus und Nationalismus grassieren und alleine im Jahr 2015 über 1.000 Unterkünfte für Geflüchtete angegriffen wurden. Die rassistischen Biedermänner und die mordbrennenden Brandstifter, nicht nur aus der NPD, dürften sich durch das gescheiterte Verbot in ihren Taten bestärkt sehen.