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Hamburgs Innensenator setzt sich für ein neues Verfahren ein

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Die Einstellung des NPD-Verbotsverfahrens durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im März 2003 wurde damit begründet, dass der Einsatz von V-Leuten ein nicht zu behebendes Verfahrenshindernis darstelle. Vielmehr sei ein Verbotsverfahren nur durchführbar, wenn zuvor die V-Leute des Verfassungsschutzes abgezogen würden. Von den sieben Richtern des 2. Senats vertraten damals allerdings lediglich drei diese Meinung. Die vier anderen Karlsruher Richter sahen dieses Hindernis nicht. Mehrheitlich hielt das Bundesverfassungsgericht die Fortführung des Verfahrens demnach sogar für geboten. Da jedoch die für die Weiterführung des Verfahrens erforderliche Zweidrittelmehrheit um eine Stimme verfehlt wurde, musste das NPD-Verbotsverfahren eingestellt werden.

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