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BGH weist Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet zurück
Das Urteil des Landgerichts Berlin gegen den ehemaligen NPD-Bundesvorsitzenden Udo Voigt und den früheren Landesvorsitzenden der NPD Berlin Uwe M. wegen Volksverhetzung ist rechtskräftig. Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten sind vom Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen worden.
Das Landgericht Berlin hatte den Angeklagten Udo Voigt wegen Volksverhetzung mit Urteil vom 11. Oktober 2012 in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und den Angeklagten Uwe M. wegen Volksverhetzung in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen war zur Bewährung ausgesetzt worden.
Angeklagte waren gemeinsam für Herstellung und Verbreitung des Wahlwerbespots verantwortlich
Die Angeklagten waren nach den Feststellungen des Gerichts gemeinsam für die Herstellung und Verbreitung eines Wahlwerbespots verantwortlich, den der Landesverband Berlin der NPD vom 15. August bis 1. September für jeden frei abrufbar ins Internet gestellt hatte. Darin wurden den in Berlin lebenden Ausländern pauschal kriminelle Neigungen unterstellt, und es wurde der Eindruck erweckt, dass sie für alle in Berlin begangenen Straftaten verantwortlich seien. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hatte eine Ausstrahlung des Wahlwerbespots abgelehnt.
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