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"Politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörde"
Aufenthaltsrecht für die Lampedusa-Gruppe
Die Gruppe "Hamburg in Lampedusa" kämpft für ein Aufenthaltsrecht für die ganze Gruppe der Männer, die aus Libyen geflüchtet sind. Sie berufen sich dabei auf Paragraph 23 (1) Aufenthaltsgesetz.

"Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern."
In dem von der Linken-Fraktion im Bundestag angeforderten Gutachten heißt es, dass Paragraph 23, Absatz 1 des Aufenthaltsgesetztes der obersten Landesbehörde die Befugnis vermittelt, eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Wörtlich heißt es: "Es handelt sich um eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörde". Mit anderen Worten, es liegt im Ermessen des Hamburger Senats, ob er den Lampedusa-Flüchtlingen einen Aufenthaltsstatus erteilt oder nicht. Dies hatte der Senat jedoch bisher immer abgelehnt und erklärt, er sei dazu rechtlich auch gar nicht in der Lage.
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